Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Der Mandant als Auftraggeber ist dem Rechtsanwalt nach Maßgabe der Vorschriften des RVG vergütungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob der Mandant im Falle eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens obsiegt. Vorbehaltlich einer außergerichtlichen Vereinbarung oder eines entsprechenden Kostenausspruchs in der gerichtlichen Entscheidung können dem Mandanten aber Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner zustehen.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernimmt die RA-Kanzlei den Schriftverkehr mit und die Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung, welche in aller Regel die Gebühren abzüglich dem versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalt bezahlt. Der Selbstbehalt wird dem Mandanten dann gesondert in Rechnung gestellt. Weitergehende Informationen ersehen Sie unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de