Warum Sie einen erfahrenen Rechtsexperten brauchen
Gibt ein Arzt alters- bzw. krankheitsbedingt oder infolge Ablebens seine Praxis auf und soll diese auf einen Nachfolger übertragen werden, sehen sich Verkäufer bzw. dessen Erben und der Käufer mit zahlreichen Fragestellungen konfrontiert, angefangen von der zutreffenden Ermittlung des Kaufpreises bis zu arbeits- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Sollten Sie einen Praxisverkauf oder umgekehrt den Erwerb einer Arztpraxis in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen, meine Hilfe in Anspruch zu nehmen, um mögliche Fehler bei der Vertragsgestaltung zu vermeiden, deren finanzielle Konsequenzen Sie teuer zu stehen kommen können.
Zutreffende Wertermittlung
Im Vordergrund steht zunächst die zutreffende Ermittlung des Praxiswertes. Gegenstand des Praxisverkaufs ist die Arztpraxis mit ihrem materiellem Wert bzw. Substanzwert (medizintechnische Geräte, EDV, Einrichtungsgegenstände etc.) und dem immateriellem bzw. ideellen Wert (sog. „good will“). Die am meisten verbreitete Methode zur Wertermittlung ist die Ärztekammer-Methode, die auch eine ertragswertorientierte Komponente enthält. Eine allein zutreffende Methode zur Festlegung des Praxiswertes gibt es allerdings ebenso wenig wie eine gesetzliche Vorgabe. Empfehlenswert ist daher die Berechnung nach dem Durchschnitt der aus der Anwendung mehrerer Methoden gewonnenen Bewertungsergebnisse. Die Bewertung sollte einem Sachverständigen zur Bewertung von Arztpraxen übertragen werden.
Zivilrechtliche Aspekte
Wenn die Praxis bisher in Mieträumen betrieben wurde, sind Verhandlungen mit dem Vermieter über eine ggf. vorzeitige Aufhebung des bisherigen und Abschluss eines neuen Mietvertrages zu führen. Entsprechendes gilt für die Fortführung bzw. Übernahme von Finanzierungs-Verträgen beispielsweise für medizintechnische Geräte.
Die Patientenkartei darf nur mit Zustimmung der Patienten auf den Nachfolger übertragen werden. Um eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Praxiskaufvertrages zu vermeiden, ist nach der Rechtsprechung die Zustimmung der Patienten „in eindeutiger und unmissverständlicher Weise“ einzuholen. Eine schriftliche Einwilligungserklärung (vgl. § 4 a Abs. 1 BundesdatenschutzG) kann durch Verkäufer und Übernehmer in einer Musterformulierung im Praxis-Kaufvertrag als Anlage beigefügt werden. In der Praxis hat sich hier das sog. „Zwei-Schrank-Modell“ bewährt.
Dem Erwerber ist zu empfehlen, mit dem Übergeber ein Wettbewerbsverbot mit Konkurrenzschutz zu vereinbaren und dieses durch eine Vertragsstrafe abzusichern, um zu vermeiden, dass sich der Verkäufer nicht in der Nähe seiner bisherigen Praxis erneut niederlässt und damit den Praxis-Kaufvertrag unterläuft.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Der Übernehmer muss Einsicht in die bestehenden Arbeitsverträge nehmen und abklären, ob in der Vergangenheit zusätzliche und nicht aus dem Arbeitsvertrag ersichtliche Leistungen (z.B. Urlaub, Weihnachtsgeld, Gratifikationen etc.) gewährt wurden. Denn nach § 613 a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmer über, was zur Folge hat, dass sämtliche Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis bestehen bleiben. Die Arbeitnehmer müssen in Textform über den Zeitpunkt, den Grund und die sie betreffenden Folgen des Praxisübergangs unterrichtet werden. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit dem Betriebsübergang innerhalb eines Monats zu widersprechen. Diese Frist läuft allerdings erst dann, wenn die Unterrichtung vollständig und zutreffend erfolgt ist.
Nachbesetzungsverfahren
Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Durchführung der Praxisübernahme bildet auch das Nachbesetzungsverfahren. Befindet sich die zu verkaufende Arztpraxis in einem Gebiet, für welches der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des bisherigen Vertragsarztes (oder ggf. seiner Erben), ob ein sog. Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll. Da der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der in § 103 Abs. 4 SGB 5. Buch genannten Kriterien bestimmt, besteht kein Anspruch auf Besetzung durch den gewünschten Nachfolger bzw. potentiellen Käufer. In diesen Fällen muss die Wirksamkeit des Praxis-Übernahmevertrages mit einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung versehen werden. Auch die zeitliche Komponente bei Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist bei der vertraglichen Gestaltung zu berücksichtigen.
Steuerliche Gesichtspunkte
Schließlich sind steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zwar insbesondere auf Seiten des Verkäufers, wenn dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat oder der Praxisverkauf wg. Berufsunfähigkeit erfolgt. In diesen Fällen kann der Praxisveräußerer von einem Freibetrag bis zur Höhe von maximal € 45.000,00 profitieren. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Freibetrag um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn € 136.000,00 übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Darüber hinaus kann bis zu einem Höchstbetrag von € 5,0 Mio ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 % auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet werden (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG).
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