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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Die Kündigung

Kündigt Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, weil Sie angeblich gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben oder zu oft krank sind? Oder erfolgt die Kündigung, weil der Arbeitgeber sich restrukturiert und Ihre Arbeitskraft nicht mehr benötigt wird? Oder der Arbeitgeber kündigt und bietet Ihnen gleichzeitig eine andere als die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit an?

Sind in dem Unternehmen, für welches Sie tätig sind, mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer (bei Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2003) tätig und waren Sie länger als 6 Monate in dem Unternehmen beschäftigt, können Sie geltend machen, dass die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte, (Änderungs-)Kündigung sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam ist.

Zögern Sie nicht – denn Schnelligkeit zählt

Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen zu können, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist bzw. im Falle der Änderungskündigung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. In diesem Verfahren sind von Ihnen alle in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe erschöpfend vorzutragen, was ich für Sie gerne übernehme.